Freitag, 6. November 2009
Parkmacken: Tür-Auf beim Parken
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Samstag, 24. Oktober 2009
Die Fürsorgepflicht des betrunkenen Autofahrers für einen ebensolchen Beifahrer
Donnerstag, 3. September 2009
Unverlangte Emailwerbung: So Urteilt der BGH!
Solche unverlangte E-Mail-Werbung stört in der Regel den Betriebsablauf des Unternehmens. dieses ist nämlich mit dem Sichten und Aussortieren von Werbe- und E-Mails belastet, wofür ein zusätzlicher Werbeaufwand entsteht. Zudem können grundsätzlich auch zusätzliche Kosten huierdruch entstehen, zB für die Internet-Verbindung und E-Mail-Übermittlung durch den Content- und Host-Provider anfallen. E-Mailwerbung ist billige, schnell und automatisiert in großem Umfang zu versenden. Ohne eine Beschränkung der E-Mail-Werbung muss nach dem BGH mit einem starken Umsichgreifen dieser Art zu werben gerechnet werden.
Werbung ist nach dem Urteil "jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern." Dazu zählt auch eine E-Mail, mit der einen Geschäftstätigkeit gegenüber einem Dritten dargestellt wird.
Auch der Versand an Private kann hierzu gehören! Verletzt ist dann dessen Persönlichkeitsrecht. Auch der Private kann also gegen solche Versender mit einer Abmahnung vorgehen.
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Montag, 27. Juli 2009
So machen wir das immer: Freispruch bei fehlerhafter Blutentnahme
In einem vom OLG Dresden entschiedenen Fall sind die Polizisten, die die Blutentnahme wegen Gefahr im Verzug angeordnet hatten, vor Gericht als Zeugen gehört worden. Vor den Richtern des Oberlandesgerichts sagten sie aus, dass sie niemals einen Richter fragen, wenn sie eine Blutentnahme anordnen. Sie begründeten dies damit, dass sie dies schon immer so gemacht haben. Sie würden daher nicht einmal versuchen, einen Richter vor der Blutentnahme zu erreichen, um die Anordnung der Blutentnahme durch einen Richter herbeizuführen. Dies reichte den Richtern des OLG. Es ist nachvollziehbar, dass die Richter das Verhalten der Polizisten für willkürlich erachteten und ihnen eine bewusste Missachtung der Strafprozessordnung attestierten. Eine solche systematische Nichtbeachtung des Rechts führt zu einem Verwertungsverbot der Blutprobe, beziehungsweise des Ergebnisses der Blutprobe.
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Donnerstag, 4. Juni 2009
Zwei Blödchen bitte...
Der "geliehene" Meisterbrief
Samstag, 30. Mai 2009
Äste auf des Nachbarn Grundstück!
Überwuchs von Gestrüpp und Ästen von einem Grundstück auf das andere ist in der Regel zu entfernen. Ob dieser hinzunehmen ist, wenn gar keine Beeinträchtigung oder nur eine unwesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks gegeben ist, kann von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt werden. Entfernt der Gestrüpp-Eigentümer dieses nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, kann nach einem großen Teil der Rechtsprechung hierfür sogar Schadensersatz verlangt werden, wobei der Schaden in der Höhe der notwendigen Beseitigungskosten liegt. Wie üblich ist hier vieles umstritten. In einem Einzelfall hat das LG Coburg (Az.: 33 S 26/08) entschieden, dass auch bei Bäumen, die seit über 30 Jahren an der Grundstücksgrenze stehen die überwachsenden Äste entfernt werden müssen. Grund: großflächige Beschattung, herabfallenden Nadeln und abgestorbene Zweige auf dem Grundstück des anderen, verursacht durch den Überwuchs.
Kostenerstattung für Straßenkunst?
Bunte Kreidemalereien in Fußgängerzonen führen häufig zu einem nicht geringen Interesse der Passanten, die den Künstler entweder für seine Kunst oder für seinen Mut sogar mit einem geringen Beitrag entlohnen, der in der Regel in ein Behältnis einzuwerfen ist, dass sich trotz regelmäßigen Einbruchs niemals recht zu füllen scheint. Das Geld ist allerdings gar nicht so hart verdient. Der Weg zum Straßenkünstler ist nämlich nicht allzu steinig, jedenfalls hat das AG Wiesbaden (AZ: 93 C 6086/05-17) entschieden, dass die Werke werdender Künstler, nämlich die Kinder von Mietern eines Wohnhauses, ohne Schadensersatzbefürchtungen erstellt werden dürfen. Der Vermieter durfte für die Beseitigung der Werke keinen Schadensersatz verlangen. Das Gericht hat auf die Vergänglichkeit solcher Werke verwiesen, da bereits der nächste Regen die Malereien beseitigt hätten und auch der Hausflur des Wohnhauses durch Mieter und deren Besucher, die zuvor die Kunstwerke auf dem Bürgersteig mit Füßen getreten hatten, nicht beschmutzt wurde. Diese konnten nämlich eine sich vor dem Mietshaus befindliche Fußmatte nutzen, um etwaige Kreidereste zu entfernen. Nur gut, dass sich das Gericht t sich nicht mit urheberrechtlichen Fragen auseinander gesetzt hat, da der Hausmeister, der die Kunstwerke der angehenden Nachwuchskünstler schlicht weggekärchert hatte, sich etwaigen Schadensersatzansprüchen durch Verletzung des Urheberrechts ausgesetzt gesehen hätte. Vielleicht jedenfalls.
Terror am Telefon: Werbeanrufe
Dienstag, 5. Mai 2009
Fernsehwerbung für Fußpilz
Montag, 4. Mai 2009
Vom Hund erschreckt: Halter haftet
Stürmt ein nicht angelernter, großer Hund auf einen Radfahrer zu und verursacht hierdurch, dass der Radfahrer stutzt, sei es nur, weil er sich erschreckt hat, haftet der Hundehalter (OLG Brandenburg, AZ: 12 U 94/07). Grundsätzlich steht der Tierhalter für Schäden, welche das Tier verursacht, auch dann ein, wenn diese nicht verschuldet hat. Da hilft nur eine gute, jedem Tierhalter zu empfehlende Haftpflichtversicherung. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de