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Samstag, 24. Oktober 2009
Die Fürsorgepflicht des betrunkenen Autofahrers für einen ebensolchen Beifahrer
Fröhlich angetrunken Auto zu fahren ist sicherlich nicht der Weisheit letzter Schluss, bzw. bei einem tödliche Unfall vielleicht gerade doch. Auch der angetrunkene Beifahrer, der sich in einer Art benebeltem Urvertrauen neben dem angetrunkenen Fahrer begibt, kann alkoholbedingt rechtliche Probleme bekommen. In einem Fall, dern das OLG Karlsuhe zu entscheiden hatte, war es (natürlich) zu einem Unfall gekommen, und die "Beifahrerschnapsnase" wollte von der "Fahrerschnapsnase" Schaadensersatz wegen einer Körperverletzung. Er meinte, sein Fahrer hätte sich darum kümmern müssen, dass er, der Beifahrer sich anschnallt, was er wohl aufgrund haptischer Störungen nicht mehr selbst konnte. Das OLG gab ihm sogar Recht, meinte aber, eine Mitschuld von 2/3 könne fwohl nicht übersehen werden (OLG Karlsruhe, Az.: 1 U 192/08). Schließlich hätte der Kläger sich auch -weniger angeschickert- um sein eigene Anschnallen kümmern können. Oder gar nicht erst mitfahren, was ich am naheliegenden finde. Manche Gerichte hätten die Klage sicher auch vollständig abgewiesen. Der Beifahrer wusste schließlich, dass es um den Fahrer und dessen Einsichtsfähigkeit nicht besser bestellt war, als um ihn selbst.
Montag, 4. Mai 2009
Vom Hund erschreckt: Halter haftet
Stürmt ein nicht angelernter, großer Hund auf einen Radfahrer zu und verursacht hierdurch, dass der Radfahrer stutzt, sei es nur, weil er sich erschreckt hat, haftet der Hundehalter (OLG Brandenburg, AZ: 12 U 94/07). Grundsätzlich steht der Tierhalter für Schäden, welche das Tier verursacht, auch dann ein, wenn diese nicht verschuldet hat. Da hilft nur eine gute, jedem Tierhalter zu empfehlende Haftpflichtversicherung. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de
Sonntag, 5. April 2009
Reuiges Geständnis am Unfallort! Das Schuldanerkenntnis:
Über spontane Schuldanerkenntnisse eines Unfallbeteiligten unmittelbar nach einem Unfall am Unfallort urteilen die Gerichte immer wieder unterschiedlich. In der Regel werden solche Erklärungen aber als "unverbindlich" gesehen. In einem Urteil des OLG Düsseldorf (Aktenzeichen I-1 U 20046/07) kam das OLG zum Ergebnis, dass eine solche Erklärung am Unfallort häufig lediglich eine emotionale Äußerung ohne rechtlich bindenden Charakter darstellt. In dem entschiedenen Fall hatte ein 77-jähriger sich im ersten Schock als "unfallschuldig" bezeichnet. Im gerichtlichen Verfahren zeigte sich aber ein erheblicher Fahrfehler des anderen Unfallbeteiligten, der letztlich dazu führte, dass dieser trotz des "Geständnisses" zweidrittel des Schadens tragen musste (so genannte Quotelung). Ein Schuldeingeständnis am Unfallort kann allerdings als Indiz dafür gewertet werden, dass für ein entsprechenden Fahrfehler und dessen Haftungsfolge gegeben sind. www.anwalt-strieder.de
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