Mittwoch, 25. August 2010

Hausratsversicherung: Möbel auf der Terrasse versichert?

Gestern waren sie noch ganz: Gartenmöbel auf der Terrasse...

In der Regel sind Möbel oder andere Gegenstände, die sich auf der Terrasse befinden nicht vom Umfang der Hausratsversicherung gedeckt, so dass bei der Beschädigung solche außerhalb der Wohnung liegen die Gegenstände nicht ersetzt werden (AG München, AZ. 251 C 19971/06). Selbstverständlich lassen sich auch außerhalb der Wohnung gelegenen Gegenstände mit direktem, festem Bezug zur Wohnung versichern, z.B. Antennen oder Markisen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, eine entsprechende Vereinbarung aufzunehmen. http://www.anwalt-strieder.de/ http://www.telefonrechtsrat.de/

Sonntag, 17. Januar 2010

Neckisches Kinderkitzeln haftet nicht

Neckisch gekitzelt hatten sich Jugendliche im Treppenhaus eines Wohnhauses, die ganze Truppe wohlgelaunt und erwartungsvoll angesichts des nahenden Spielplatzerlebnisses. Nur eines der Kinder zeigte eine urgeschichtlich im Menschlichen verankerte Reflexreaktion. Es wich quitschend dem Kitzlenden aus. Beim Ausweichen stieß es aber nun gegen eine scharfe Kante einer Holzplatte, die unglücklicherweise auf dem Treppengeländer lag (warum bleibt unklar) und zog sich eine Gesichtsverletzung zu. Es verlangte, der Kitzelnde solle haften, und zwar auf Schmerzensgeld. Das Amtsgericht Prüm wies die Klage aber ab. Grund: Kinderkitzeln stellt selbst und als solche keine Körperverletzung dar. Treppengeländer mit Bruchstellengehören nach dem AG als Gefahrenstellen zum allgemeinen Lebensrisiko. Bleibt die Frage, wie das Amtsgericht bei kitzelnden Erwachsenen geurteilt hätte, die sich durch die Bruchstellen des Treppenhauses gen Fußballspiel oder zur gemekinsamen Demo bewegen. Außerdem kann Kitzeln je nach Sachzusammenhang und Intensität durchaus Körperverletzend sein. (RA Christoph Strieder, Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Solingen und Leverkusen). www.anwalt-strieder.de



Mittwoch, 13. Januar 2010

Unternehmensfortführung i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB auch bei Weiterführung wesentlicher Kernbereiche vor

Eine Unternehmensfortführung i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB ist nach den BGH auch dann gegeben, wenn nur ein Teil des Unternehmens fortgeführt wird. Voraussetzung: nach den gesamten für den Rechtsverkehr ersichtlichen Umständen handelt es sich um einen Schwerpunkt des Unternehmens, einen wesentlichen Kernbereich. Der wesentlich Kernbereich bestimmt sich maßgeblich nach dem Wert der Unternehmensteile. RA Strieder (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht (Infomrmationstechnologierecht) in Solingen und Leverkusen: "Dies ist keine ganz neue Rechtsprechung. Für Unternehmen ist dies sehr gefährlich, weil der Unternehmesfortführer für die Schulden des Übernommenen Betriebes haftet." www.anwalt-strieder.de