Zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt dient häufig der Nachweis des Blutalkohols nach einer Blutentnahme. Grundsätzlich muss diesen Eingriff allerdings ein Richter anordnen (§81a) II StPO). Bei Gefahr im Verzug gehts auch ohne eine solche Anordnung. Ansonsten ist die Blutentnahme allerdings fehlerhaft geschehen, so dass ein Beweisverwertungsverbot vor Gericht besteht. In dem Falle ist eine Trunkenheitsfahrt hat nicht nachweisbar.
In einem vom OLG Dresden entschiedenen Fall sind die Polizisten, die die Blutentnahme wegen Gefahr im Verzug angeordnet hatten, vor Gericht als Zeugen gehört worden. Vor den Richtern des Oberlandesgerichts sagten sie aus, dass sie niemals einen Richter fragen, wenn sie eine Blutentnahme anordnen. Sie begründeten dies damit, dass sie dies schon immer so gemacht haben. Sie würden daher nicht einmal versuchen, einen Richter vor der Blutentnahme zu erreichen, um die Anordnung der Blutentnahme durch einen Richter herbeizuführen. Dies reichte den Richtern des OLG. Es ist nachvollziehbar, dass die Richter das Verhalten der Polizisten für willkürlich erachteten und ihnen eine bewusste Missachtung der Strafprozessordnung attestierten. Eine solche systematische Nichtbeachtung des Rechts führt zu einem Verwertungsverbot der Blutprobe, beziehungsweise des Ergebnisses der Blutprobe.
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Montag, 27. Juli 2009
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