Samstag, 30. Mai 2009

Kostenerstattung für Straßenkunst?

Bunte Kreidemalereien in Fußgängerzonen führen häufig zu einem nicht geringen Interesse der Passanten, die den Künstler entweder für seine Kunst oder für seinen Mut sogar mit einem geringen Beitrag entlohnen, der in der Regel in ein Behältnis einzuwerfen ist, dass sich trotz regelmäßigen Einbruchs niemals recht zu füllen scheint. Das Geld ist allerdings gar nicht so hart verdient. Der Weg zum Straßenkünstler ist nämlich nicht allzu steinig, jedenfalls hat das AG Wiesbaden (AZ: 93 C 6086/05-17) entschieden, dass die Werke werdender Künstler, nämlich die Kinder von Mietern eines Wohnhauses, ohne Schadensersatzbefürchtungen erstellt werden dürfen. Der Vermieter durfte für die Beseitigung der Werke keinen Schadensersatz verlangen. Das Gericht hat auf die Vergänglichkeit solcher Werke verwiesen, da bereits der nächste Regen die Malereien beseitigt hätten und auch der Hausflur des Wohnhauses durch Mieter und deren Besucher, die zuvor die Kunstwerke auf dem Bürgersteig mit Füßen getreten hatten, nicht beschmutzt wurde. Diese konnten nämlich eine sich vor dem Mietshaus befindliche Fußmatte nutzen, um etwaige Kreidereste zu entfernen. Nur gut, dass sich das Gericht t sich nicht mit urheberrechtlichen Fragen auseinander gesetzt hat, da der Hausmeister, der die Kunstwerke der angehenden Nachwuchskünstler schlicht weggekärchert hatte, sich etwaigen Schadensersatzansprüchen durch Verletzung des Urheberrechts ausgesetzt gesehen hätte. Vielleicht jedenfalls.

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