Mittwoch, 29. April 2009

SCHUFA-Eintrag bei bestrittener Forderung

Eine Meldung an die SCHUFA bedarf i.d.R. einer festgestellten Forderung, jedenfalls reicht eine nachvollziehbaren Argumenten bestrittenen Forderung nicht. Bestreitet der Kunde daher mit nachvollziehbaren Argumenten die Berechtigung einer Forderung aus einer Mobilfunkrechnung, so darf keine Meldung an die SCHUFA erfolgen. Dies ergibt sich aus Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, welches auf die Übermittlung und Speicherung solcher Daten anwendbar ist (Amtsgericht Plön, Az. 2 C 650/07). www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de

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