Donnerstag, 4. Juni 2009

Zwei Blödchen bitte...

lautet nach einem landläufigen Witz die Antwort eines Chinesen auf die Frage, was er dem Inhaber einer Bäckerei den jeden Morgen erzählt, um mit zwei hübschen Blondinen im Arm aus der Bäckerei zu kommen. Man kann nicht einmal sagen, dass in unsern Breitengraden ein solcher Witz auf Kosten von Minderheiten erzählt wird. den besonderen Wert dieser Haarfarbe verkennt die Bevölkerung trotz deren Beliebtheit regelmäßig. So wurde es Zeit, dass das AG Erkelenz hier einmal einen Stab zu Gunsten jedenfalls gefärbter Blonden und Blondinen gebrochen hat. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass eine nicht fachgerechte Blondierung Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche ergeben kann. Da eine solche Blondierung mit aggressiven Stoffen durchgeführt wird, waren dieim vorliegenden Schäden, die die Mitarbeiter eines Friseursalons durch eine solche Blondierung verursachte, erheblich (insges. ca. 1400 EUR). Die Haare verfilzten, brachen ab und fielen aus. Aber tröstlich: Die Haare sollen nachgewachsen sein.

Der "geliehene" Meisterbrief

Na, Meister? Eine solche Frage muss sich so mancher Handwerksbetrieb, der für seinen Betrieb die Beschäftigung eines Meisters im Sinne der HwO benötigt, stellen lassen. So mancher Meister stellt nämlich weniger seine Arbeitskraft, als vielmehr seinen Meistertitel gegen Entgelt zur Verfügung. Ein solcher Vertrag ist nichtig, weil er ein sittenwidriges Umgehungsgeschäft des § 7 HwO darstellt. Das hat das BAG mit Urteil vom 18.3.2009, Az.: 5 AZR 355 /08, entschieden. Dies ist für beide Seiten nicht allzu günstig, da der Meister keinen Lohn erhält und der Betrieb ohne denen dafür notwendigen Meister geführt worden ist.