Überwuchs von Gestrüpp und Ästen von einem Grundstück auf das andere ist in der Regel zu entfernen. Ob dieser hinzunehmen ist, wenn gar keine Beeinträchtigung oder nur eine unwesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks gegeben ist, kann von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt werden. Entfernt der Gestrüpp-Eigentümer dieses nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, kann nach einem großen Teil der Rechtsprechung hierfür sogar Schadensersatz verlangt werden, wobei der Schaden in der Höhe der notwendigen Beseitigungskosten liegt. Wie üblich ist hier vieles umstritten. In einem Einzelfall hat das LG Coburg (Az.: 33 S 26/08) entschieden, dass auch bei Bäumen, die seit über 30 Jahren an der Grundstücksgrenze stehen die überwachsenden Äste entfernt werden müssen. Grund: großflächige Beschattung, herabfallenden Nadeln und abgestorbene Zweige auf dem Grundstück des anderen, verursacht durch den Überwuchs.
Samstag, 30. Mai 2009
Kostenerstattung für Straßenkunst?
Bunte Kreidemalereien in Fußgängerzonen führen häufig zu einem nicht geringen Interesse der Passanten, die den Künstler entweder für seine Kunst oder für seinen Mut sogar mit einem geringen Beitrag entlohnen, der in der Regel in ein Behältnis einzuwerfen ist, dass sich trotz regelmäßigen Einbruchs niemals recht zu füllen scheint. Das Geld ist allerdings gar nicht so hart verdient. Der Weg zum Straßenkünstler ist nämlich nicht allzu steinig, jedenfalls hat das AG Wiesbaden (AZ: 93 C 6086/05-17) entschieden, dass die Werke werdender Künstler, nämlich die Kinder von Mietern eines Wohnhauses, ohne Schadensersatzbefürchtungen erstellt werden dürfen. Der Vermieter durfte für die Beseitigung der Werke keinen Schadensersatz verlangen. Das Gericht hat auf die Vergänglichkeit solcher Werke verwiesen, da bereits der nächste Regen die Malereien beseitigt hätten und auch der Hausflur des Wohnhauses durch Mieter und deren Besucher, die zuvor die Kunstwerke auf dem Bürgersteig mit Füßen getreten hatten, nicht beschmutzt wurde. Diese konnten nämlich eine sich vor dem Mietshaus befindliche Fußmatte nutzen, um etwaige Kreidereste zu entfernen. Nur gut, dass sich das Gericht t sich nicht mit urheberrechtlichen Fragen auseinander gesetzt hat, da der Hausmeister, der die Kunstwerke der angehenden Nachwuchskünstler schlicht weggekärchert hatte, sich etwaigen Schadensersatzansprüchen durch Verletzung des Urheberrechts ausgesetzt gesehen hätte. Vielleicht jedenfalls.
Terror am Telefon: Werbeanrufe
Dienstag, 5. Mai 2009
Fernsehwerbung für Fußpilz
Montag, 4. Mai 2009
Vom Hund erschreckt: Halter haftet
Stürmt ein nicht angelernter, großer Hund auf einen Radfahrer zu und verursacht hierdurch, dass der Radfahrer stutzt, sei es nur, weil er sich erschreckt hat, haftet der Hundehalter (OLG Brandenburg, AZ: 12 U 94/07). Grundsätzlich steht der Tierhalter für Schäden, welche das Tier verursacht, auch dann ein, wenn diese nicht verschuldet hat. Da hilft nur eine gute, jedem Tierhalter zu empfehlende Haftpflichtversicherung. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de