Samstag, 30. Mai 2009

Äste auf des Nachbarn Grundstück!

Überwuchs von Gestrüpp und Ästen von einem Grundstück auf das andere ist in der Regel zu entfernen. Ob dieser hinzunehmen ist, wenn gar keine Beeinträchtigung oder nur eine unwesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks gegeben ist, kann von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt werden. Entfernt der Gestrüpp-Eigentümer dieses nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, kann nach einem großen Teil der Rechtsprechung hierfür sogar Schadensersatz verlangt werden, wobei der Schaden in der Höhe der notwendigen Beseitigungskosten liegt. Wie üblich ist hier vieles umstritten. In einem Einzelfall hat das LG Coburg (Az.: 33 S 26/08) entschieden, dass auch bei Bäumen, die seit über 30 Jahren an der Grundstücksgrenze stehen die überwachsenden Äste entfernt werden müssen. Grund: großflächige Beschattung, herabfallenden Nadeln und abgestorbene Zweige auf dem Grundstück des anderen, verursacht durch den Überwuchs.


Kostenerstattung für Straßenkunst?

Bunte Kreidemalereien in Fußgängerzonen führen häufig zu einem nicht geringen Interesse der Passanten, die den Künstler entweder für seine Kunst oder für seinen Mut sogar mit einem geringen Beitrag entlohnen, der in der Regel in ein Behältnis einzuwerfen ist, dass sich trotz regelmäßigen Einbruchs niemals recht zu füllen scheint. Das Geld ist allerdings gar nicht so hart verdient. Der Weg zum Straßenkünstler ist nämlich nicht allzu steinig, jedenfalls hat das AG Wiesbaden (AZ: 93 C 6086/05-17) entschieden, dass die Werke werdender Künstler, nämlich die Kinder von Mietern eines Wohnhauses, ohne Schadensersatzbefürchtungen erstellt werden dürfen. Der Vermieter durfte für die Beseitigung der Werke keinen Schadensersatz verlangen. Das Gericht hat auf die Vergänglichkeit solcher Werke verwiesen, da bereits der nächste Regen die Malereien beseitigt hätten und auch der Hausflur des Wohnhauses durch Mieter und deren Besucher, die zuvor die Kunstwerke auf dem Bürgersteig mit Füßen getreten hatten, nicht beschmutzt wurde. Diese konnten nämlich eine sich vor dem Mietshaus befindliche Fußmatte nutzen, um etwaige Kreidereste zu entfernen. Nur gut, dass sich das Gericht t sich nicht mit urheberrechtlichen Fragen auseinander gesetzt hat, da der Hausmeister, der die Kunstwerke der angehenden Nachwuchskünstler schlicht weggekärchert hatte, sich etwaigen Schadensersatzansprüchen durch Verletzung des Urheberrechts ausgesetzt gesehen hätte. Vielleicht jedenfalls.

Terror am Telefon: Werbeanrufe

Mit dieser Frage biedert sich gerne so mancher Call-Center Verkäufer bei Werbeanrufen an, um arglose Verbraucher mit Verkaufgesprächen zu bedrohen. Der Verfasser selbst musste sich mehrfach gegen Call Center Mitarbeiter erwehren, die mit der Begründung, ich habe für Lebzeiten unwiderruflich in schleimigen Telefonterror in irgendweiner AGB eingewilligt, noch dazu mit unterdrückter Rufnummer.
Erst eine Klageandrohung konnte E-Plus veranlassen, dem belästigenden Unsinn auf meinem Geschäftshandy in Form mehrfacher täglicher Anrufe Einhalt zu gebieten. Sonst wäre eine Entscheidung ähnlich LG Hamburg (Az.: 315 O 358/08) sowie des LG Dresden (Az.: 42 Hk O 42/08) ergangen, die eine solche Einmwilligungsklausel in AGB für unwirksam erklärten. Grund: Verstoß gegen AGB Recht. Es handelte sich um überraschende Klauseln, die den Verbaucher unangemessen benachteiligen.
Übrigens ist ein solches Verhalten auch Wettbewerbswidrig und könnte von entsprechenden Verbänden abgemahnt werden.
Ein solche, ggf. rechtswirksame Einwilligung ist ohnehin widerruflich.

Dienstag, 5. Mai 2009

Fernsehwerbung für Fußpilz

Die Überschrift über diesen Beitrag ist irreführend. Selbstverständlich geht es in diesem Beitrag nicht um Fernsehwerbung für Fußpilz. Solche Fernsehwerbung gibt es nicht, was dem durchschnittlichen Leser und TV-Zuschauer bekannt ist. Ob es im Internet Gruppen gibt, die im Erwerb und Erhalt einer solchen Krankheit innere Vorteile verspüren, ist dem Verfasser nicht bekannt. In einer interessanten Entscheidung des BGH vom 11.9.2008, Az.: I ZR 58/06 ging es vielmehr um die Frage, ob in einer TV-Werbung zulässig ein schriftlicher Hinweis eingeblendet werden kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass auch blinde Zuschauer oder solche, die nur zuhören, aber nicht zuschauen, den Spot wahrnehmen und durch dessen Aussage mangels Kenntnisnahme des schriftlichen Hinweises getäuscht werden. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine irreführende Werbung. Bei der Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile einschließlich der Besonderheiten des Kommunikationsmediums zu berücksichtigen. Fernsehwerbung besteht, wie dem durchschnittlichen Verbraucher bekannt ist, grundsätzlich aus Bild und Ton. Der Fernsehzuschauer rechnet also damit, dass gegebenenfalls auch Informationen eingeblendet werden. Der Unterlassungsantrag der Antragstellerin hat daher auch rechtmäßige Verhaltensweisen des werbenden eingezogen und ging deswegen zu weit. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de

Montag, 4. Mai 2009

Vom Hund erschreckt: Halter haftet

Stürmt ein nicht angelernter, großer Hund auf einen Radfahrer zu und verursacht hierdurch, dass der Radfahrer stutzt, sei es nur, weil er sich erschreckt hat, haftet der Hundehalter (OLG Brandenburg, AZ: 12 U 94/07). Grundsätzlich steht der Tierhalter für Schäden, welche das Tier verursacht, auch dann ein, wenn diese nicht verschuldet hat. Da hilft nur eine gute, jedem Tierhalter zu empfehlende Haftpflichtversicherung. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de