Mittwoch, 25. August 2010

Hausratsversicherung: Möbel auf der Terrasse versichert?

Gestern waren sie noch ganz: Gartenmöbel auf der Terrasse...

In der Regel sind Möbel oder andere Gegenstände, die sich auf der Terrasse befinden nicht vom Umfang der Hausratsversicherung gedeckt, so dass bei der Beschädigung solche außerhalb der Wohnung liegen die Gegenstände nicht ersetzt werden (AG München, AZ. 251 C 19971/06). Selbstverständlich lassen sich auch außerhalb der Wohnung gelegenen Gegenstände mit direktem, festem Bezug zur Wohnung versichern, z.B. Antennen oder Markisen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, eine entsprechende Vereinbarung aufzunehmen. http://www.anwalt-strieder.de/ http://www.telefonrechtsrat.de/

Sonntag, 17. Januar 2010

Neckisches Kinderkitzeln haftet nicht

Neckisch gekitzelt hatten sich Jugendliche im Treppenhaus eines Wohnhauses, die ganze Truppe wohlgelaunt und erwartungsvoll angesichts des nahenden Spielplatzerlebnisses. Nur eines der Kinder zeigte eine urgeschichtlich im Menschlichen verankerte Reflexreaktion. Es wich quitschend dem Kitzlenden aus. Beim Ausweichen stieß es aber nun gegen eine scharfe Kante einer Holzplatte, die unglücklicherweise auf dem Treppengeländer lag (warum bleibt unklar) und zog sich eine Gesichtsverletzung zu. Es verlangte, der Kitzelnde solle haften, und zwar auf Schmerzensgeld. Das Amtsgericht Prüm wies die Klage aber ab. Grund: Kinderkitzeln stellt selbst und als solche keine Körperverletzung dar. Treppengeländer mit Bruchstellengehören nach dem AG als Gefahrenstellen zum allgemeinen Lebensrisiko. Bleibt die Frage, wie das Amtsgericht bei kitzelnden Erwachsenen geurteilt hätte, die sich durch die Bruchstellen des Treppenhauses gen Fußballspiel oder zur gemekinsamen Demo bewegen. Außerdem kann Kitzeln je nach Sachzusammenhang und Intensität durchaus Körperverletzend sein. (RA Christoph Strieder, Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Solingen und Leverkusen). www.anwalt-strieder.de



Mittwoch, 13. Januar 2010

Unternehmensfortführung i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB auch bei Weiterführung wesentlicher Kernbereiche vor

Eine Unternehmensfortführung i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB ist nach den BGH auch dann gegeben, wenn nur ein Teil des Unternehmens fortgeführt wird. Voraussetzung: nach den gesamten für den Rechtsverkehr ersichtlichen Umständen handelt es sich um einen Schwerpunkt des Unternehmens, einen wesentlichen Kernbereich. Der wesentlich Kernbereich bestimmt sich maßgeblich nach dem Wert der Unternehmensteile. RA Strieder (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht (Infomrmationstechnologierecht) in Solingen und Leverkusen: "Dies ist keine ganz neue Rechtsprechung. Für Unternehmen ist dies sehr gefährlich, weil der Unternehmesfortführer für die Schulden des Übernommenen Betriebes haftet." www.anwalt-strieder.de

Freitag, 6. November 2009

Parkmacken: Tür-Auf beim Parken

Der Einparkende und der Fahrer des neben der Parklücke abgestellten Fahrzeugs sind grundsätzlich gefordert, sehr viel Rücksicht aufeinander zu nehmen, teilt der Verkehrsrechtler RA Strieder mit Büros in Solingen und Leverkusen mit. Wie im Verkehr üblich, gibt es hier viele Konstellationen. Das OLG Frankfurt hat eine typische entschieden (OLG Frankfurt vom 9.6 2009,3 EU 20011/08). Hierbei fuhr der Beklagte auf einem Parkplatz ein. Er beschädigte dabei die leicht geöffnete Tür des neben ihm parkenden Fahrzeugs. Unklar war, ob die Tür bereits beim Einfahren offenstand oder "unvermittelt" während des Einparkvorgangs geöffnet wurde". Für den Fahrer des parkenden Fahrzeug galt § 14 StVO, Rücksichtnahme beim aussteigen, so RA Strieder. Für den einparkenden Fahrer berief sich das OLG auf § 1 StVO, wobei auch im ruhenden Verkehr beim einparkenden Fahrer die gleichen Sorgfaltsanforderungen bestehen, wie für dden Fahrer des abgestellten Fahrzeugs beim Aussteigen. Das Urteil wird letztlich geprägt vom Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Straßenverkehr.

www.anwalt-strieder.de (Rechtsanwalt Verkehrsrecht Solingen Leverkusen). www.telefonrechtsrat.de

Samstag, 24. Oktober 2009

Die Fürsorgepflicht des betrunkenen Autofahrers für einen ebensolchen Beifahrer

Fröhlich angetrunken Auto zu fahren ist sicherlich nicht der Weisheit letzter Schluss, bzw. bei einem tödliche Unfall vielleicht gerade doch. Auch der angetrunkene Beifahrer, der sich in einer Art benebeltem Urvertrauen neben dem angetrunkenen Fahrer begibt, kann alkoholbedingt rechtliche Probleme bekommen. In einem Fall, dern das OLG Karlsuhe zu entscheiden hatte, war es (natürlich) zu einem Unfall gekommen, und die "Beifahrerschnapsnase" wollte von der "Fahrerschnapsnase" Schaadensersatz wegen einer Körperverletzung. Er meinte, sein Fahrer hätte sich darum kümmern müssen, dass er, der Beifahrer sich anschnallt, was er wohl aufgrund haptischer Störungen nicht mehr selbst konnte. Das OLG gab ihm sogar Recht, meinte aber, eine Mitschuld von 2/3 könne fwohl nicht übersehen werden (OLG Karlsruhe, Az.: 1 U 192/08). Schließlich hätte der Kläger sich auch -weniger angeschickert- um sein eigene Anschnallen kümmern können. Oder gar nicht erst mitfahren, was ich am naheliegenden finde. Manche Gerichte hätten die Klage sicher auch vollständig abgewiesen. Der Beifahrer wusste schließlich, dass es um den Fahrer und dessen Einsichtsfähigkeit nicht besser bestellt war, als um ihn selbst.
www.anwalt-strieder.de verkehrsrecht Solingen/Leverkusen, Vertretung und Beratung bundesweit. www.telefonrechtsrat.de

Donnerstag, 3. September 2009

Unverlangte Emailwerbung: So Urteilt der BGH!

Schon eine einzige, unverlangte Werbe-E-Mail an einen Unternehmer kann rechtsverletzend sein. Schon durch einen solchen Versand (bzw. Zugang) ist das Recht des UNternehmers an seinem Gewerbebetrieb (Eingriff in den sog. eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb)u.U. verletzt (BGH v. 20.5.2009, I ZR 218/07).
Solche unverlangte E-Mail-Werbung stört in der Regel den Betriebsablauf des Unternehmens. dieses ist nämlich mit dem Sichten und Aussortieren von Werbe- und E-Mails belastet, wofür ein zusätzlicher Werbeaufwand entsteht. Zudem können grundsätzlich auch zusätzliche Kosten huierdruch entstehen, zB für die Internet-Verbindung und E-Mail-Übermittlung durch den Content- und Host-Provider anfallen. E-Mailwerbung ist billige, schnell und automatisiert in großem Umfang zu versenden. Ohne eine Beschränkung der E-Mail-Werbung muss nach dem BGH mit einem starken Umsichgreifen dieser Art zu werben gerechnet werden.
Werbung ist nach dem Urteil "jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern." Dazu zählt auch eine E-Mail, mit der einen Geschäftstätigkeit gegenüber einem Dritten dargestellt wird.

Auch der Versand an Private kann hierzu gehören! Verletzt ist dann dessen Persönlichkeitsrecht. Auch der Private kann also gegen solche Versender mit einer Abmahnung vorgehen.

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Montag, 27. Juli 2009

So machen wir das immer: Freispruch bei fehlerhafter Blutentnahme

Zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt dient häufig der Nachweis des Blutalkohols nach einer Blutentnahme. Grundsätzlich muss diesen Eingriff allerdings ein Richter anordnen (§81a) II StPO). Bei Gefahr im Verzug gehts auch ohne eine solche Anordnung. Ansonsten ist die Blutentnahme allerdings fehlerhaft geschehen, so dass ein Beweisverwertungsverbot vor Gericht besteht. In dem Falle ist eine Trunkenheitsfahrt hat nicht nachweisbar.
In einem vom OLG Dresden entschiedenen Fall sind die Polizisten, die die Blutentnahme wegen Gefahr im Verzug angeordnet hatten, vor Gericht als Zeugen gehört worden. Vor den Richtern des Oberlandesgerichts sagten sie aus, dass sie niemals einen Richter fragen, wenn sie eine Blutentnahme anordnen. Sie begründeten dies damit, dass sie dies schon immer so gemacht haben. Sie würden daher nicht einmal versuchen, einen Richter vor der Blutentnahme zu erreichen, um die Anordnung der Blutentnahme durch einen Richter herbeizuführen. Dies reichte den Richtern des OLG. Es ist nachvollziehbar, dass die Richter das Verhalten der Polizisten für willkürlich erachteten und ihnen eine bewusste Missachtung der Strafprozessordnung attestierten. Eine solche systematische Nichtbeachtung des Rechts führt zu einem Verwertungsverbot der Blutprobe, beziehungsweise des Ergebnisses der Blutprobe.
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