Mittwoch, 13. Januar 2010

Unternehmensfortführung i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB auch bei Weiterführung wesentlicher Kernbereiche vor

Eine Unternehmensfortführung i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB ist nach den BGH auch dann gegeben, wenn nur ein Teil des Unternehmens fortgeführt wird. Voraussetzung: nach den gesamten für den Rechtsverkehr ersichtlichen Umständen handelt es sich um einen Schwerpunkt des Unternehmens, einen wesentlichen Kernbereich. Der wesentlich Kernbereich bestimmt sich maßgeblich nach dem Wert der Unternehmensteile. RA Strieder (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht (Infomrmationstechnologierecht) in Solingen und Leverkusen: "Dies ist keine ganz neue Rechtsprechung. Für Unternehmen ist dies sehr gefährlich, weil der Unternehmesfortführer für die Schulden des Übernommenen Betriebes haftet." www.anwalt-strieder.de

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