Neckisch gekitzelt hatten sich Jugendliche im Treppenhaus eines Wohnhauses, die ganze Truppe wohlgelaunt und erwartungsvoll angesichts des nahenden Spielplatzerlebnisses. Nur eines der Kinder zeigte eine urgeschichtlich im Menschlichen verankerte Reflexreaktion. Es wich quitschend dem Kitzlenden aus. Beim Ausweichen stieß es aber nun gegen eine scharfe Kante einer Holzplatte, die unglücklicherweise auf dem Treppengeländer lag (warum bleibt unklar) und zog sich eine Gesichtsverletzung zu. Es verlangte, der Kitzelnde solle haften, und zwar auf Schmerzensgeld. Das Amtsgericht Prüm wies die Klage aber ab. Grund: Kinderkitzeln stellt selbst und als solche keine Körperverletzung dar. Treppengeländer mit Bruchstellengehören nach dem AG als Gefahrenstellen zum allgemeinen Lebensrisiko. Bleibt die Frage, wie das Amtsgericht bei kitzelnden Erwachsenen geurteilt hätte, die sich durch die Bruchstellen des Treppenhauses gen Fußballspiel oder zur gemekinsamen Demo bewegen. Außerdem kann Kitzeln je nach Sachzusammenhang und Intensität durchaus Körperverletzend sein. (RA Christoph Strieder, Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Solingen und Leverkusen). www.anwalt-strieder.de
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Sonntag, 17. Januar 2010
Neckisches Kinderkitzeln haftet nicht
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