Freitag, 6. November 2009

Parkmacken: Tür-Auf beim Parken

Der Einparkende und der Fahrer des neben der Parklücke abgestellten Fahrzeugs sind grundsätzlich gefordert, sehr viel Rücksicht aufeinander zu nehmen, teilt der Verkehrsrechtler RA Strieder mit Büros in Solingen und Leverkusen mit. Wie im Verkehr üblich, gibt es hier viele Konstellationen. Das OLG Frankfurt hat eine typische entschieden (OLG Frankfurt vom 9.6 2009,3 EU 20011/08). Hierbei fuhr der Beklagte auf einem Parkplatz ein. Er beschädigte dabei die leicht geöffnete Tür des neben ihm parkenden Fahrzeugs. Unklar war, ob die Tür bereits beim Einfahren offenstand oder "unvermittelt" während des Einparkvorgangs geöffnet wurde". Für den Fahrer des parkenden Fahrzeug galt § 14 StVO, Rücksichtnahme beim aussteigen, so RA Strieder. Für den einparkenden Fahrer berief sich das OLG auf § 1 StVO, wobei auch im ruhenden Verkehr beim einparkenden Fahrer die gleichen Sorgfaltsanforderungen bestehen, wie für dden Fahrer des abgestellten Fahrzeugs beim Aussteigen. Das Urteil wird letztlich geprägt vom Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Straßenverkehr.

www.anwalt-strieder.de (Rechtsanwalt Verkehrsrecht Solingen Leverkusen). www.telefonrechtsrat.de

Samstag, 24. Oktober 2009

Die Fürsorgepflicht des betrunkenen Autofahrers für einen ebensolchen Beifahrer

Fröhlich angetrunken Auto zu fahren ist sicherlich nicht der Weisheit letzter Schluss, bzw. bei einem tödliche Unfall vielleicht gerade doch. Auch der angetrunkene Beifahrer, der sich in einer Art benebeltem Urvertrauen neben dem angetrunkenen Fahrer begibt, kann alkoholbedingt rechtliche Probleme bekommen. In einem Fall, dern das OLG Karlsuhe zu entscheiden hatte, war es (natürlich) zu einem Unfall gekommen, und die "Beifahrerschnapsnase" wollte von der "Fahrerschnapsnase" Schaadensersatz wegen einer Körperverletzung. Er meinte, sein Fahrer hätte sich darum kümmern müssen, dass er, der Beifahrer sich anschnallt, was er wohl aufgrund haptischer Störungen nicht mehr selbst konnte. Das OLG gab ihm sogar Recht, meinte aber, eine Mitschuld von 2/3 könne fwohl nicht übersehen werden (OLG Karlsruhe, Az.: 1 U 192/08). Schließlich hätte der Kläger sich auch -weniger angeschickert- um sein eigene Anschnallen kümmern können. Oder gar nicht erst mitfahren, was ich am naheliegenden finde. Manche Gerichte hätten die Klage sicher auch vollständig abgewiesen. Der Beifahrer wusste schließlich, dass es um den Fahrer und dessen Einsichtsfähigkeit nicht besser bestellt war, als um ihn selbst.
www.anwalt-strieder.de verkehrsrecht Solingen/Leverkusen, Vertretung und Beratung bundesweit. www.telefonrechtsrat.de

Donnerstag, 3. September 2009

Unverlangte Emailwerbung: So Urteilt der BGH!

Schon eine einzige, unverlangte Werbe-E-Mail an einen Unternehmer kann rechtsverletzend sein. Schon durch einen solchen Versand (bzw. Zugang) ist das Recht des UNternehmers an seinem Gewerbebetrieb (Eingriff in den sog. eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb)u.U. verletzt (BGH v. 20.5.2009, I ZR 218/07).
Solche unverlangte E-Mail-Werbung stört in der Regel den Betriebsablauf des Unternehmens. dieses ist nämlich mit dem Sichten und Aussortieren von Werbe- und E-Mails belastet, wofür ein zusätzlicher Werbeaufwand entsteht. Zudem können grundsätzlich auch zusätzliche Kosten huierdruch entstehen, zB für die Internet-Verbindung und E-Mail-Übermittlung durch den Content- und Host-Provider anfallen. E-Mailwerbung ist billige, schnell und automatisiert in großem Umfang zu versenden. Ohne eine Beschränkung der E-Mail-Werbung muss nach dem BGH mit einem starken Umsichgreifen dieser Art zu werben gerechnet werden.
Werbung ist nach dem Urteil "jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern." Dazu zählt auch eine E-Mail, mit der einen Geschäftstätigkeit gegenüber einem Dritten dargestellt wird.

Auch der Versand an Private kann hierzu gehören! Verletzt ist dann dessen Persönlichkeitsrecht. Auch der Private kann also gegen solche Versender mit einer Abmahnung vorgehen.

www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de www. www.fachanwalt-x-informationstechnologierecht.de

Montag, 27. Juli 2009

So machen wir das immer: Freispruch bei fehlerhafter Blutentnahme

Zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt dient häufig der Nachweis des Blutalkohols nach einer Blutentnahme. Grundsätzlich muss diesen Eingriff allerdings ein Richter anordnen (§81a) II StPO). Bei Gefahr im Verzug gehts auch ohne eine solche Anordnung. Ansonsten ist die Blutentnahme allerdings fehlerhaft geschehen, so dass ein Beweisverwertungsverbot vor Gericht besteht. In dem Falle ist eine Trunkenheitsfahrt hat nicht nachweisbar.
In einem vom OLG Dresden entschiedenen Fall sind die Polizisten, die die Blutentnahme wegen Gefahr im Verzug angeordnet hatten, vor Gericht als Zeugen gehört worden. Vor den Richtern des Oberlandesgerichts sagten sie aus, dass sie niemals einen Richter fragen, wenn sie eine Blutentnahme anordnen. Sie begründeten dies damit, dass sie dies schon immer so gemacht haben. Sie würden daher nicht einmal versuchen, einen Richter vor der Blutentnahme zu erreichen, um die Anordnung der Blutentnahme durch einen Richter herbeizuführen. Dies reichte den Richtern des OLG. Es ist nachvollziehbar, dass die Richter das Verhalten der Polizisten für willkürlich erachteten und ihnen eine bewusste Missachtung der Strafprozessordnung attestierten. Eine solche systematische Nichtbeachtung des Rechts führt zu einem Verwertungsverbot der Blutprobe, beziehungsweise des Ergebnisses der Blutprobe.
www.anwalt-strieder.de

Donnerstag, 4. Juni 2009

Zwei Blödchen bitte...

lautet nach einem landläufigen Witz die Antwort eines Chinesen auf die Frage, was er dem Inhaber einer Bäckerei den jeden Morgen erzählt, um mit zwei hübschen Blondinen im Arm aus der Bäckerei zu kommen. Man kann nicht einmal sagen, dass in unsern Breitengraden ein solcher Witz auf Kosten von Minderheiten erzählt wird. den besonderen Wert dieser Haarfarbe verkennt die Bevölkerung trotz deren Beliebtheit regelmäßig. So wurde es Zeit, dass das AG Erkelenz hier einmal einen Stab zu Gunsten jedenfalls gefärbter Blonden und Blondinen gebrochen hat. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass eine nicht fachgerechte Blondierung Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche ergeben kann. Da eine solche Blondierung mit aggressiven Stoffen durchgeführt wird, waren dieim vorliegenden Schäden, die die Mitarbeiter eines Friseursalons durch eine solche Blondierung verursachte, erheblich (insges. ca. 1400 EUR). Die Haare verfilzten, brachen ab und fielen aus. Aber tröstlich: Die Haare sollen nachgewachsen sein.

Der "geliehene" Meisterbrief

Na, Meister? Eine solche Frage muss sich so mancher Handwerksbetrieb, der für seinen Betrieb die Beschäftigung eines Meisters im Sinne der HwO benötigt, stellen lassen. So mancher Meister stellt nämlich weniger seine Arbeitskraft, als vielmehr seinen Meistertitel gegen Entgelt zur Verfügung. Ein solcher Vertrag ist nichtig, weil er ein sittenwidriges Umgehungsgeschäft des § 7 HwO darstellt. Das hat das BAG mit Urteil vom 18.3.2009, Az.: 5 AZR 355 /08, entschieden. Dies ist für beide Seiten nicht allzu günstig, da der Meister keinen Lohn erhält und der Betrieb ohne denen dafür notwendigen Meister geführt worden ist.

Samstag, 30. Mai 2009

Äste auf des Nachbarn Grundstück!

Überwuchs von Gestrüpp und Ästen von einem Grundstück auf das andere ist in der Regel zu entfernen. Ob dieser hinzunehmen ist, wenn gar keine Beeinträchtigung oder nur eine unwesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks gegeben ist, kann von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt werden. Entfernt der Gestrüpp-Eigentümer dieses nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, kann nach einem großen Teil der Rechtsprechung hierfür sogar Schadensersatz verlangt werden, wobei der Schaden in der Höhe der notwendigen Beseitigungskosten liegt. Wie üblich ist hier vieles umstritten. In einem Einzelfall hat das LG Coburg (Az.: 33 S 26/08) entschieden, dass auch bei Bäumen, die seit über 30 Jahren an der Grundstücksgrenze stehen die überwachsenden Äste entfernt werden müssen. Grund: großflächige Beschattung, herabfallenden Nadeln und abgestorbene Zweige auf dem Grundstück des anderen, verursacht durch den Überwuchs.