Freitag, 6. November 2009

Parkmacken: Tür-Auf beim Parken

Der Einparkende und der Fahrer des neben der Parklücke abgestellten Fahrzeugs sind grundsätzlich gefordert, sehr viel Rücksicht aufeinander zu nehmen, teilt der Verkehrsrechtler RA Strieder mit Büros in Solingen und Leverkusen mit. Wie im Verkehr üblich, gibt es hier viele Konstellationen. Das OLG Frankfurt hat eine typische entschieden (OLG Frankfurt vom 9.6 2009,3 EU 20011/08). Hierbei fuhr der Beklagte auf einem Parkplatz ein. Er beschädigte dabei die leicht geöffnete Tür des neben ihm parkenden Fahrzeugs. Unklar war, ob die Tür bereits beim Einfahren offenstand oder "unvermittelt" während des Einparkvorgangs geöffnet wurde". Für den Fahrer des parkenden Fahrzeug galt § 14 StVO, Rücksichtnahme beim aussteigen, so RA Strieder. Für den einparkenden Fahrer berief sich das OLG auf § 1 StVO, wobei auch im ruhenden Verkehr beim einparkenden Fahrer die gleichen Sorgfaltsanforderungen bestehen, wie für dden Fahrer des abgestellten Fahrzeugs beim Aussteigen. Das Urteil wird letztlich geprägt vom Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Straßenverkehr.

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Samstag, 24. Oktober 2009

Die Fürsorgepflicht des betrunkenen Autofahrers für einen ebensolchen Beifahrer

Fröhlich angetrunken Auto zu fahren ist sicherlich nicht der Weisheit letzter Schluss, bzw. bei einem tödliche Unfall vielleicht gerade doch. Auch der angetrunkene Beifahrer, der sich in einer Art benebeltem Urvertrauen neben dem angetrunkenen Fahrer begibt, kann alkoholbedingt rechtliche Probleme bekommen. In einem Fall, dern das OLG Karlsuhe zu entscheiden hatte, war es (natürlich) zu einem Unfall gekommen, und die "Beifahrerschnapsnase" wollte von der "Fahrerschnapsnase" Schaadensersatz wegen einer Körperverletzung. Er meinte, sein Fahrer hätte sich darum kümmern müssen, dass er, der Beifahrer sich anschnallt, was er wohl aufgrund haptischer Störungen nicht mehr selbst konnte. Das OLG gab ihm sogar Recht, meinte aber, eine Mitschuld von 2/3 könne fwohl nicht übersehen werden (OLG Karlsruhe, Az.: 1 U 192/08). Schließlich hätte der Kläger sich auch -weniger angeschickert- um sein eigene Anschnallen kümmern können. Oder gar nicht erst mitfahren, was ich am naheliegenden finde. Manche Gerichte hätten die Klage sicher auch vollständig abgewiesen. Der Beifahrer wusste schließlich, dass es um den Fahrer und dessen Einsichtsfähigkeit nicht besser bestellt war, als um ihn selbst.
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Donnerstag, 3. September 2009

Unverlangte Emailwerbung: So Urteilt der BGH!

Schon eine einzige, unverlangte Werbe-E-Mail an einen Unternehmer kann rechtsverletzend sein. Schon durch einen solchen Versand (bzw. Zugang) ist das Recht des UNternehmers an seinem Gewerbebetrieb (Eingriff in den sog. eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb)u.U. verletzt (BGH v. 20.5.2009, I ZR 218/07).
Solche unverlangte E-Mail-Werbung stört in der Regel den Betriebsablauf des Unternehmens. dieses ist nämlich mit dem Sichten und Aussortieren von Werbe- und E-Mails belastet, wofür ein zusätzlicher Werbeaufwand entsteht. Zudem können grundsätzlich auch zusätzliche Kosten huierdruch entstehen, zB für die Internet-Verbindung und E-Mail-Übermittlung durch den Content- und Host-Provider anfallen. E-Mailwerbung ist billige, schnell und automatisiert in großem Umfang zu versenden. Ohne eine Beschränkung der E-Mail-Werbung muss nach dem BGH mit einem starken Umsichgreifen dieser Art zu werben gerechnet werden.
Werbung ist nach dem Urteil "jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern." Dazu zählt auch eine E-Mail, mit der einen Geschäftstätigkeit gegenüber einem Dritten dargestellt wird.

Auch der Versand an Private kann hierzu gehören! Verletzt ist dann dessen Persönlichkeitsrecht. Auch der Private kann also gegen solche Versender mit einer Abmahnung vorgehen.

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Montag, 27. Juli 2009

So machen wir das immer: Freispruch bei fehlerhafter Blutentnahme

Zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt dient häufig der Nachweis des Blutalkohols nach einer Blutentnahme. Grundsätzlich muss diesen Eingriff allerdings ein Richter anordnen (§81a) II StPO). Bei Gefahr im Verzug gehts auch ohne eine solche Anordnung. Ansonsten ist die Blutentnahme allerdings fehlerhaft geschehen, so dass ein Beweisverwertungsverbot vor Gericht besteht. In dem Falle ist eine Trunkenheitsfahrt hat nicht nachweisbar.
In einem vom OLG Dresden entschiedenen Fall sind die Polizisten, die die Blutentnahme wegen Gefahr im Verzug angeordnet hatten, vor Gericht als Zeugen gehört worden. Vor den Richtern des Oberlandesgerichts sagten sie aus, dass sie niemals einen Richter fragen, wenn sie eine Blutentnahme anordnen. Sie begründeten dies damit, dass sie dies schon immer so gemacht haben. Sie würden daher nicht einmal versuchen, einen Richter vor der Blutentnahme zu erreichen, um die Anordnung der Blutentnahme durch einen Richter herbeizuführen. Dies reichte den Richtern des OLG. Es ist nachvollziehbar, dass die Richter das Verhalten der Polizisten für willkürlich erachteten und ihnen eine bewusste Missachtung der Strafprozessordnung attestierten. Eine solche systematische Nichtbeachtung des Rechts führt zu einem Verwertungsverbot der Blutprobe, beziehungsweise des Ergebnisses der Blutprobe.
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Donnerstag, 4. Juni 2009

Zwei Blödchen bitte...

lautet nach einem landläufigen Witz die Antwort eines Chinesen auf die Frage, was er dem Inhaber einer Bäckerei den jeden Morgen erzählt, um mit zwei hübschen Blondinen im Arm aus der Bäckerei zu kommen. Man kann nicht einmal sagen, dass in unsern Breitengraden ein solcher Witz auf Kosten von Minderheiten erzählt wird. den besonderen Wert dieser Haarfarbe verkennt die Bevölkerung trotz deren Beliebtheit regelmäßig. So wurde es Zeit, dass das AG Erkelenz hier einmal einen Stab zu Gunsten jedenfalls gefärbter Blonden und Blondinen gebrochen hat. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass eine nicht fachgerechte Blondierung Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche ergeben kann. Da eine solche Blondierung mit aggressiven Stoffen durchgeführt wird, waren dieim vorliegenden Schäden, die die Mitarbeiter eines Friseursalons durch eine solche Blondierung verursachte, erheblich (insges. ca. 1400 EUR). Die Haare verfilzten, brachen ab und fielen aus. Aber tröstlich: Die Haare sollen nachgewachsen sein.

Der "geliehene" Meisterbrief

Na, Meister? Eine solche Frage muss sich so mancher Handwerksbetrieb, der für seinen Betrieb die Beschäftigung eines Meisters im Sinne der HwO benötigt, stellen lassen. So mancher Meister stellt nämlich weniger seine Arbeitskraft, als vielmehr seinen Meistertitel gegen Entgelt zur Verfügung. Ein solcher Vertrag ist nichtig, weil er ein sittenwidriges Umgehungsgeschäft des § 7 HwO darstellt. Das hat das BAG mit Urteil vom 18.3.2009, Az.: 5 AZR 355 /08, entschieden. Dies ist für beide Seiten nicht allzu günstig, da der Meister keinen Lohn erhält und der Betrieb ohne denen dafür notwendigen Meister geführt worden ist.

Samstag, 30. Mai 2009

Äste auf des Nachbarn Grundstück!

Überwuchs von Gestrüpp und Ästen von einem Grundstück auf das andere ist in der Regel zu entfernen. Ob dieser hinzunehmen ist, wenn gar keine Beeinträchtigung oder nur eine unwesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks gegeben ist, kann von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt werden. Entfernt der Gestrüpp-Eigentümer dieses nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, kann nach einem großen Teil der Rechtsprechung hierfür sogar Schadensersatz verlangt werden, wobei der Schaden in der Höhe der notwendigen Beseitigungskosten liegt. Wie üblich ist hier vieles umstritten. In einem Einzelfall hat das LG Coburg (Az.: 33 S 26/08) entschieden, dass auch bei Bäumen, die seit über 30 Jahren an der Grundstücksgrenze stehen die überwachsenden Äste entfernt werden müssen. Grund: großflächige Beschattung, herabfallenden Nadeln und abgestorbene Zweige auf dem Grundstück des anderen, verursacht durch den Überwuchs.


Kostenerstattung für Straßenkunst?

Bunte Kreidemalereien in Fußgängerzonen führen häufig zu einem nicht geringen Interesse der Passanten, die den Künstler entweder für seine Kunst oder für seinen Mut sogar mit einem geringen Beitrag entlohnen, der in der Regel in ein Behältnis einzuwerfen ist, dass sich trotz regelmäßigen Einbruchs niemals recht zu füllen scheint. Das Geld ist allerdings gar nicht so hart verdient. Der Weg zum Straßenkünstler ist nämlich nicht allzu steinig, jedenfalls hat das AG Wiesbaden (AZ: 93 C 6086/05-17) entschieden, dass die Werke werdender Künstler, nämlich die Kinder von Mietern eines Wohnhauses, ohne Schadensersatzbefürchtungen erstellt werden dürfen. Der Vermieter durfte für die Beseitigung der Werke keinen Schadensersatz verlangen. Das Gericht hat auf die Vergänglichkeit solcher Werke verwiesen, da bereits der nächste Regen die Malereien beseitigt hätten und auch der Hausflur des Wohnhauses durch Mieter und deren Besucher, die zuvor die Kunstwerke auf dem Bürgersteig mit Füßen getreten hatten, nicht beschmutzt wurde. Diese konnten nämlich eine sich vor dem Mietshaus befindliche Fußmatte nutzen, um etwaige Kreidereste zu entfernen. Nur gut, dass sich das Gericht t sich nicht mit urheberrechtlichen Fragen auseinander gesetzt hat, da der Hausmeister, der die Kunstwerke der angehenden Nachwuchskünstler schlicht weggekärchert hatte, sich etwaigen Schadensersatzansprüchen durch Verletzung des Urheberrechts ausgesetzt gesehen hätte. Vielleicht jedenfalls.

Terror am Telefon: Werbeanrufe

Mit dieser Frage biedert sich gerne so mancher Call-Center Verkäufer bei Werbeanrufen an, um arglose Verbraucher mit Verkaufgesprächen zu bedrohen. Der Verfasser selbst musste sich mehrfach gegen Call Center Mitarbeiter erwehren, die mit der Begründung, ich habe für Lebzeiten unwiderruflich in schleimigen Telefonterror in irgendweiner AGB eingewilligt, noch dazu mit unterdrückter Rufnummer.
Erst eine Klageandrohung konnte E-Plus veranlassen, dem belästigenden Unsinn auf meinem Geschäftshandy in Form mehrfacher täglicher Anrufe Einhalt zu gebieten. Sonst wäre eine Entscheidung ähnlich LG Hamburg (Az.: 315 O 358/08) sowie des LG Dresden (Az.: 42 Hk O 42/08) ergangen, die eine solche Einmwilligungsklausel in AGB für unwirksam erklärten. Grund: Verstoß gegen AGB Recht. Es handelte sich um überraschende Klauseln, die den Verbaucher unangemessen benachteiligen.
Übrigens ist ein solches Verhalten auch Wettbewerbswidrig und könnte von entsprechenden Verbänden abgemahnt werden.
Ein solche, ggf. rechtswirksame Einwilligung ist ohnehin widerruflich.

Dienstag, 5. Mai 2009

Fernsehwerbung für Fußpilz

Die Überschrift über diesen Beitrag ist irreführend. Selbstverständlich geht es in diesem Beitrag nicht um Fernsehwerbung für Fußpilz. Solche Fernsehwerbung gibt es nicht, was dem durchschnittlichen Leser und TV-Zuschauer bekannt ist. Ob es im Internet Gruppen gibt, die im Erwerb und Erhalt einer solchen Krankheit innere Vorteile verspüren, ist dem Verfasser nicht bekannt. In einer interessanten Entscheidung des BGH vom 11.9.2008, Az.: I ZR 58/06 ging es vielmehr um die Frage, ob in einer TV-Werbung zulässig ein schriftlicher Hinweis eingeblendet werden kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass auch blinde Zuschauer oder solche, die nur zuhören, aber nicht zuschauen, den Spot wahrnehmen und durch dessen Aussage mangels Kenntnisnahme des schriftlichen Hinweises getäuscht werden. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine irreführende Werbung. Bei der Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile einschließlich der Besonderheiten des Kommunikationsmediums zu berücksichtigen. Fernsehwerbung besteht, wie dem durchschnittlichen Verbraucher bekannt ist, grundsätzlich aus Bild und Ton. Der Fernsehzuschauer rechnet also damit, dass gegebenenfalls auch Informationen eingeblendet werden. Der Unterlassungsantrag der Antragstellerin hat daher auch rechtmäßige Verhaltensweisen des werbenden eingezogen und ging deswegen zu weit. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de

Montag, 4. Mai 2009

Vom Hund erschreckt: Halter haftet

Stürmt ein nicht angelernter, großer Hund auf einen Radfahrer zu und verursacht hierdurch, dass der Radfahrer stutzt, sei es nur, weil er sich erschreckt hat, haftet der Hundehalter (OLG Brandenburg, AZ: 12 U 94/07). Grundsätzlich steht der Tierhalter für Schäden, welche das Tier verursacht, auch dann ein, wenn diese nicht verschuldet hat. Da hilft nur eine gute, jedem Tierhalter zu empfehlende Haftpflichtversicherung. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de


Mittwoch, 29. April 2009

Nutzungsausfall bei beschädigtem Wohnmobil

Ein Nutzungsausfall setzt voraus, dass die Möglichkeit zur Nutzung eines beschädigten Pkw tatsächlich nicht besteht. Dies kann problematisch sein, wenn das beschädigte Fahrzeug lediglich der Freizeitgestaltung dient. Im entschiedenen Fall war ein Wohnmobil beim Verkehrsunfall beschädigt worden. Der Unfallgegner hatte allerdings auch einen Pkw. Der BGH, Az.: VI ZR 248/07, verneinte einen Anspruch, da kein tatsächliche Nutzung ausfallen vorliege. Der Geschädigte konnte zur Fortbewegung sein Pkw benutzen. Betroffen sei lediglich die Freizeitgestaltung des Geschädigten, die aber nicht kapitalisierte ist. www.anwalt-strieder.de

SCHUFA-Eintrag bei bestrittener Forderung

Eine Meldung an die SCHUFA bedarf i.d.R. einer festgestellten Forderung, jedenfalls reicht eine nachvollziehbaren Argumenten bestrittenen Forderung nicht. Bestreitet der Kunde daher mit nachvollziehbaren Argumenten die Berechtigung einer Forderung aus einer Mobilfunkrechnung, so darf keine Meldung an die SCHUFA erfolgen. Dies ergibt sich aus Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, welches auf die Übermittlung und Speicherung solcher Daten anwendbar ist (Amtsgericht Plön, Az. 2 C 650/07). www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de

Dienstag, 28. April 2009

Ein singendes Cabriolet

das Landgericht Coburg meint, dass es einen Mangel des Fahrzeugs darstellt, wenn ein Luxus-Cabriolet bei der Fahrt Pfeifgeräusche von sich gibt, die von der verbauten Antenne des Fahrzeugs herrühren. Dies sei selbst dann ein Mangel, wenn bei allen Fahrzeugen dieser Baureihe dieses Phänomen auftritt (LG Coburg Az.: 22 O 513/07). Folge: Rückzahlung von 100.000 gegen Rückgabe des PKW.

Sonntag, 12. April 2009

Immer langsam voran! LKW Überhol-Blockade

Ein Lkw, der auf einer zweispurigen Autobahn versucht, einen anderen Lkw zu überholen, und hierfür mehr als 45 Sekunden braucht, verhält sich nach dem OLG Hamm (AZ. 4 Ss OWi 629/08) ordnungswidrig. In dem entschiedenen Fall musste der Lkw-Führer 80 € Bußgeld zahlen, weil er durch den Überholvorgang entgegen der Vorschrift des § 5 StVO den Verkehr unangemessen behinderte. Ob dies auch bei einer dreispurigen Fahrbahn gilt, bei welcher der beruhende Lkw seinerseits noch theoretisch auf der dritten Spur überholt werden könnte, ist fraglich. Ob ärgerliche Verkehrsstaus durch Lkw, dessen Fahrer meinen, die vorgeschriebene Geschwindigkeit bei beginnender Steigung einer Fahrbahn überschreiten zu müssen, um an ihren Kollegen mit wenigen Millimetern über Grund/Stunde vorbeifahren zu können, ist ebenfalls fraglich, da ein solches Verhalten nicht allzu oft geahndet werden dürfte. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de

Mahnkostenpauschale: wieso eigentlich?

Die Frage, ob der abgemahnte Schuldner auch einen Mann Kostenpauschale zu zahlen hat, stellen sich eigentlich die wenigsten Schuldner, da der geübte Gläubiger einfach einen kleinen Betrag als so genannte Mannkostenpauschale beifügen. Diese pauschale stellt allerdings eine weitläufig lediglich gefühltes Recht dar. Befindet sich der Schuldner in Verzug mit der Zahlung, muss er allerdings auch die sich hieraus ergebenden Schäden ausgleichen. Arbeitszeit des Gläubigers fällt allerdings in der Regel nicht hierunter. Dass ein Gläubiger seine Schulden eintrat, gehört zum normalen Geschäftsrisiko. Darüberhinausgehende Schäden kann der Gläubiger nicht pauschalieren, sondern muss diese konkret aufhören, zum Beispiel Kosten für Porto, das Briefpapier oder einen Briefumschlag. Etwas anderes ist es möglicherweise, wenn eine vertragliche, wirksame Grundlage für eine Mahnpauschale zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbart war. www.anwalt-strieder.de

Sonntag, 5. April 2009

Reuiges Geständnis am Unfallort! Das Schuldanerkenntnis:

Über spontane Schuldanerkenntnisse eines Unfallbeteiligten unmittelbar nach einem Unfall am Unfallort urteilen die Gerichte immer wieder unterschiedlich. In der Regel werden solche Erklärungen aber als "unverbindlich" gesehen. In einem Urteil des OLG Düsseldorf (Aktenzeichen I-1 U 20046/07) kam das OLG zum Ergebnis, dass eine solche Erklärung am Unfallort häufig lediglich eine emotionale Äußerung ohne rechtlich bindenden Charakter darstellt. In dem entschiedenen Fall hatte ein 77-jähriger sich im ersten Schock als "unfallschuldig" bezeichnet. Im gerichtlichen Verfahren zeigte sich aber ein erheblicher Fahrfehler des anderen Unfallbeteiligten, der letztlich dazu führte, dass dieser trotz des "Geständnisses" zweidrittel des Schadens tragen musste (so genannte Quotelung). Ein Schuldeingeständnis am Unfallort kann allerdings als Indiz dafür gewertet werden, dass für ein entsprechenden Fahrfehler und dessen Haftungsfolge gegeben sind. www.anwalt-strieder.de

Samstag, 4. April 2009

Internet-Abofalle: haben Sie Vertrag und wussten es gar nicht?

Fußballspieler betonen es immer wieder gerne, auch öffentlich: Sie haben Vertrag. Und sie wollen sich in der Regel an denselben auch halten. Manch unbescholtener Bürger mit einem in der Regel geringeren Verdienst als die oben zitierte Berufsschaft, muss feststellen, dass auch auch er Vertrag hat, jedenfalls dies von irgend einem Unternehmen behauptet wird. Hierbei soll eine Anmeldung zu einem Internet-Dienst über das Internet zu einem längeren Vertragsverhältnis geführt haben, weshalb ein geringer Betrag auszugleichen sein soll, der den meisten Personen nicht wirklich wehtut. Zur Vermeidung angedrohter Nachteilig wie Strafanzeige, Inkassoinstitut oder noch schlimmer: Einschaltung von Rechtsanwälten, zahlt so mancher, obwohl es überhaupt keinen Vertrag gab. Ob die Forderung eines solchen Betrages durch das Unternehmen im IT-rechtlichen Sinne eine Straftat darstellt, wird Gegenstand eines weiteren Blog-Beitrags sein. In der Regel kommt nämlich kein Vertrag mit einem solchen Unternehmen zu Stande, da die Entgeltlichkeit durch bunte, schreierische Werbung und einen gutversteckten Hinweis auf eine Vertragsbindung und Kosten für den Verbraucher nicht ersichtlich ist. Dies haben für bestimmte Einzelfälle z.B. das Amtsgericht München (Az.: 161 C 23695/06) und das AG Hamm (Az.: 17 C 62/08) sowie das LG Hanau ( Az.: 9 O 870/07) entschieden.
Ob allerdings im Einzelfall einen Vertrag zustandegekommen ist, also auch gezahlt werden sollte, muss jeweils rechtlich geprüft werden, da die üblichen Verdächtigen im Internet aus den Urteilen der letzten Jahre ihre Lehren gezogen haben. Das Problem, dass viele der Angebote im Internet nur davon leben können, dass sie arglose Verbraucher über die Entgeltlichkeit der Leistung täuschen, da kein Mensch einen 24-Monats Abo für eine vollkommen unsinnige Leistung zahlt, die noch dazu von einer Vielzahl von Unternehmen und Anbietern im Internet kostenlos erbracht wird, können allerdings auch Umgehungsversuche nicht beseitigen.

Montag, 23. März 2009

Telefonanschluss verspätet freigeschaltet: Schadensersatz!

Bei einer verspätetet Freischaltung des Telefonanschlusses durch einen Telefonabieter (nicht Telekom) kann der Kunde Schadensersatz verlangen (LG Frankfurt a.M., Az.: 3-13 O 61/06). Die Freischaltung hatt sich in dem entschiedenen Fall erheblich verzögert (7 Wochen). Der Sachverständige, den das Gericht mit der Klärung einer Beweisfrage beauftragt hatte, kam zu dem Ergebnis, dass allenfalls ein Zeitraum von 11 Tagen akzeptabel sei. So lange brauche es, bis die Telekom einen entsprechenden Antrag der privaten Telefongesellschaft auf Fraigabe des Anschlusses erledigt habe. Der Kläger konnte in der Zeit des fehelenden Anschlusses erhebliche Umsatzrückgänge nachweisen, insg. über 13.000 €.
Nach der Entscheidung müsste der Telekom ein erheblich kürzerer Zeitraum zustehen, um einen Anschluss zu schalten, sonst wird's teuer.

Cannabis und Fahrerlaubnis: regelmäßiger Genuss

Bei täglichem oder fast täglichem Cannabis-Konsum kann nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die Fahrerlaubnis entzogen werden. Eine vorherige Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) kann dann entbehrlich sein (BVerwG v. 26.2.2009, Az. 3 C 1.08).
Wer unter dem Einfluss berauschender Mittel ein Fahrzeug führt muss mit einem Bußgeld von 500 Euro, vier Punkten in Flensburg und einen Monat Fahrverbot rechnen (Bußgeldkatalog Stand 2009 z.Zt. des Posts). Die Behörde kann auch Fahreignung anzweifeln. Bei gelegentlichem Konsum wird nicht zwingend die Fahrerlaubnis entzogen, wenn gleichzeitig keine weiteren Rauschmittel genommen wurden und unter Einfluss des Cannabis aufs Autofahren verzichtet wird. Zum Nachweis kann die Behörde eine MPU fordern. Bei regelmäßigem Konsum kann die Behörde aber davon ausgehen, dass auch unter Drogeneinfluss ein KFZ geführt wird. Dann kann die Behörde den Führerschein auch ohne vorherige MPU oder ärztliche Gutachen entziehen. Bei regelmäßigem Konsum von solchen Rauschmitteln fehlt nach dem BverwG generell die die Fahreignung. Die Fahrerlaubnis kann nach einer MPU nach Ablauf eines Jahres neu erteilt werden. In entschiedenen Fall hatte der Kläger bei einer Verkehrskontrolle wohl mit einem gewissen Stolz versucht, die Beamten davon zu überzeigen, dass er mehr "kiffen" kann, als andere. Glücklicherweise, denn auch die Verfechter freien Drogenkonsums wollen kaum von berauschten Fahrern "über den Haufen gefahren" werden. Glaube ich. www.anwalt-strieder.dewww.telefonrechtsrat.de

Sonntag, 22. März 2009

Der geblendete Nachbar: Lichtemissionen durch Solarzellen

Eine Beeinträchtigung eines Nachbargrundstücks durch Lichteinfall, Lichtemissionen, Lichtreflexionen von Solarzellen auf des Nachbarn Dach ist unwesentlich , wenn die Lichteinstrahlung durch Reflexion der Photovoltaikanlage nur von April bis August für wenige Stunden stattfindet und die Strahlungsintensität insgesamt nur um 3% erhöht ist, und zwar nur bei schönem Wetter ( LG Frankfurt a.M. v. 18.7.2008, Az.: 2/12 O 322/06).
Das Urteil ist zu begrüßen und dürfte im Bergischen Land Ansprüche gegen Lichtemissionen praktisch ausschließen.