Sonntag, 5. April 2009

Reuiges Geständnis am Unfallort! Das Schuldanerkenntnis:

Über spontane Schuldanerkenntnisse eines Unfallbeteiligten unmittelbar nach einem Unfall am Unfallort urteilen die Gerichte immer wieder unterschiedlich. In der Regel werden solche Erklärungen aber als "unverbindlich" gesehen. In einem Urteil des OLG Düsseldorf (Aktenzeichen I-1 U 20046/07) kam das OLG zum Ergebnis, dass eine solche Erklärung am Unfallort häufig lediglich eine emotionale Äußerung ohne rechtlich bindenden Charakter darstellt. In dem entschiedenen Fall hatte ein 77-jähriger sich im ersten Schock als "unfallschuldig" bezeichnet. Im gerichtlichen Verfahren zeigte sich aber ein erheblicher Fahrfehler des anderen Unfallbeteiligten, der letztlich dazu führte, dass dieser trotz des "Geständnisses" zweidrittel des Schadens tragen musste (so genannte Quotelung). Ein Schuldeingeständnis am Unfallort kann allerdings als Indiz dafür gewertet werden, dass für ein entsprechenden Fahrfehler und dessen Haftungsfolge gegeben sind. www.anwalt-strieder.de

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