Donnerstag, 4. Juni 2009

Der "geliehene" Meisterbrief

Na, Meister? Eine solche Frage muss sich so mancher Handwerksbetrieb, der für seinen Betrieb die Beschäftigung eines Meisters im Sinne der HwO benötigt, stellen lassen. So mancher Meister stellt nämlich weniger seine Arbeitskraft, als vielmehr seinen Meistertitel gegen Entgelt zur Verfügung. Ein solcher Vertrag ist nichtig, weil er ein sittenwidriges Umgehungsgeschäft des § 7 HwO darstellt. Das hat das BAG mit Urteil vom 18.3.2009, Az.: 5 AZR 355 /08, entschieden. Dies ist für beide Seiten nicht allzu günstig, da der Meister keinen Lohn erhält und der Betrieb ohne denen dafür notwendigen Meister geführt worden ist.

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