Mittwoch, 29. April 2009

Nutzungsausfall bei beschädigtem Wohnmobil

Ein Nutzungsausfall setzt voraus, dass die Möglichkeit zur Nutzung eines beschädigten Pkw tatsächlich nicht besteht. Dies kann problematisch sein, wenn das beschädigte Fahrzeug lediglich der Freizeitgestaltung dient. Im entschiedenen Fall war ein Wohnmobil beim Verkehrsunfall beschädigt worden. Der Unfallgegner hatte allerdings auch einen Pkw. Der BGH, Az.: VI ZR 248/07, verneinte einen Anspruch, da kein tatsächliche Nutzung ausfallen vorliege. Der Geschädigte konnte zur Fortbewegung sein Pkw benutzen. Betroffen sei lediglich die Freizeitgestaltung des Geschädigten, die aber nicht kapitalisierte ist. www.anwalt-strieder.de

SCHUFA-Eintrag bei bestrittener Forderung

Eine Meldung an die SCHUFA bedarf i.d.R. einer festgestellten Forderung, jedenfalls reicht eine nachvollziehbaren Argumenten bestrittenen Forderung nicht. Bestreitet der Kunde daher mit nachvollziehbaren Argumenten die Berechtigung einer Forderung aus einer Mobilfunkrechnung, so darf keine Meldung an die SCHUFA erfolgen. Dies ergibt sich aus Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, welches auf die Übermittlung und Speicherung solcher Daten anwendbar ist (Amtsgericht Plön, Az. 2 C 650/07). www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de

Dienstag, 28. April 2009

Ein singendes Cabriolet

das Landgericht Coburg meint, dass es einen Mangel des Fahrzeugs darstellt, wenn ein Luxus-Cabriolet bei der Fahrt Pfeifgeräusche von sich gibt, die von der verbauten Antenne des Fahrzeugs herrühren. Dies sei selbst dann ein Mangel, wenn bei allen Fahrzeugen dieser Baureihe dieses Phänomen auftritt (LG Coburg Az.: 22 O 513/07). Folge: Rückzahlung von 100.000 gegen Rückgabe des PKW.

Sonntag, 12. April 2009

Immer langsam voran! LKW Überhol-Blockade

Ein Lkw, der auf einer zweispurigen Autobahn versucht, einen anderen Lkw zu überholen, und hierfür mehr als 45 Sekunden braucht, verhält sich nach dem OLG Hamm (AZ. 4 Ss OWi 629/08) ordnungswidrig. In dem entschiedenen Fall musste der Lkw-Führer 80 € Bußgeld zahlen, weil er durch den Überholvorgang entgegen der Vorschrift des § 5 StVO den Verkehr unangemessen behinderte. Ob dies auch bei einer dreispurigen Fahrbahn gilt, bei welcher der beruhende Lkw seinerseits noch theoretisch auf der dritten Spur überholt werden könnte, ist fraglich. Ob ärgerliche Verkehrsstaus durch Lkw, dessen Fahrer meinen, die vorgeschriebene Geschwindigkeit bei beginnender Steigung einer Fahrbahn überschreiten zu müssen, um an ihren Kollegen mit wenigen Millimetern über Grund/Stunde vorbeifahren zu können, ist ebenfalls fraglich, da ein solches Verhalten nicht allzu oft geahndet werden dürfte. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de

Mahnkostenpauschale: wieso eigentlich?

Die Frage, ob der abgemahnte Schuldner auch einen Mann Kostenpauschale zu zahlen hat, stellen sich eigentlich die wenigsten Schuldner, da der geübte Gläubiger einfach einen kleinen Betrag als so genannte Mannkostenpauschale beifügen. Diese pauschale stellt allerdings eine weitläufig lediglich gefühltes Recht dar. Befindet sich der Schuldner in Verzug mit der Zahlung, muss er allerdings auch die sich hieraus ergebenden Schäden ausgleichen. Arbeitszeit des Gläubigers fällt allerdings in der Regel nicht hierunter. Dass ein Gläubiger seine Schulden eintrat, gehört zum normalen Geschäftsrisiko. Darüberhinausgehende Schäden kann der Gläubiger nicht pauschalieren, sondern muss diese konkret aufhören, zum Beispiel Kosten für Porto, das Briefpapier oder einen Briefumschlag. Etwas anderes ist es möglicherweise, wenn eine vertragliche, wirksame Grundlage für eine Mahnpauschale zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbart war. www.anwalt-strieder.de

Sonntag, 5. April 2009

Reuiges Geständnis am Unfallort! Das Schuldanerkenntnis:

Über spontane Schuldanerkenntnisse eines Unfallbeteiligten unmittelbar nach einem Unfall am Unfallort urteilen die Gerichte immer wieder unterschiedlich. In der Regel werden solche Erklärungen aber als "unverbindlich" gesehen. In einem Urteil des OLG Düsseldorf (Aktenzeichen I-1 U 20046/07) kam das OLG zum Ergebnis, dass eine solche Erklärung am Unfallort häufig lediglich eine emotionale Äußerung ohne rechtlich bindenden Charakter darstellt. In dem entschiedenen Fall hatte ein 77-jähriger sich im ersten Schock als "unfallschuldig" bezeichnet. Im gerichtlichen Verfahren zeigte sich aber ein erheblicher Fahrfehler des anderen Unfallbeteiligten, der letztlich dazu führte, dass dieser trotz des "Geständnisses" zweidrittel des Schadens tragen musste (so genannte Quotelung). Ein Schuldeingeständnis am Unfallort kann allerdings als Indiz dafür gewertet werden, dass für ein entsprechenden Fahrfehler und dessen Haftungsfolge gegeben sind. www.anwalt-strieder.de

Samstag, 4. April 2009

Internet-Abofalle: haben Sie Vertrag und wussten es gar nicht?

Fußballspieler betonen es immer wieder gerne, auch öffentlich: Sie haben Vertrag. Und sie wollen sich in der Regel an denselben auch halten. Manch unbescholtener Bürger mit einem in der Regel geringeren Verdienst als die oben zitierte Berufsschaft, muss feststellen, dass auch auch er Vertrag hat, jedenfalls dies von irgend einem Unternehmen behauptet wird. Hierbei soll eine Anmeldung zu einem Internet-Dienst über das Internet zu einem längeren Vertragsverhältnis geführt haben, weshalb ein geringer Betrag auszugleichen sein soll, der den meisten Personen nicht wirklich wehtut. Zur Vermeidung angedrohter Nachteilig wie Strafanzeige, Inkassoinstitut oder noch schlimmer: Einschaltung von Rechtsanwälten, zahlt so mancher, obwohl es überhaupt keinen Vertrag gab. Ob die Forderung eines solchen Betrages durch das Unternehmen im IT-rechtlichen Sinne eine Straftat darstellt, wird Gegenstand eines weiteren Blog-Beitrags sein. In der Regel kommt nämlich kein Vertrag mit einem solchen Unternehmen zu Stande, da die Entgeltlichkeit durch bunte, schreierische Werbung und einen gutversteckten Hinweis auf eine Vertragsbindung und Kosten für den Verbraucher nicht ersichtlich ist. Dies haben für bestimmte Einzelfälle z.B. das Amtsgericht München (Az.: 161 C 23695/06) und das AG Hamm (Az.: 17 C 62/08) sowie das LG Hanau ( Az.: 9 O 870/07) entschieden.
Ob allerdings im Einzelfall einen Vertrag zustandegekommen ist, also auch gezahlt werden sollte, muss jeweils rechtlich geprüft werden, da die üblichen Verdächtigen im Internet aus den Urteilen der letzten Jahre ihre Lehren gezogen haben. Das Problem, dass viele der Angebote im Internet nur davon leben können, dass sie arglose Verbraucher über die Entgeltlichkeit der Leistung täuschen, da kein Mensch einen 24-Monats Abo für eine vollkommen unsinnige Leistung zahlt, die noch dazu von einer Vielzahl von Unternehmen und Anbietern im Internet kostenlos erbracht wird, können allerdings auch Umgehungsversuche nicht beseitigen.