Freitag, 6. November 2009

Parkmacken: Tür-Auf beim Parken

Der Einparkende und der Fahrer des neben der Parklücke abgestellten Fahrzeugs sind grundsätzlich gefordert, sehr viel Rücksicht aufeinander zu nehmen, teilt der Verkehrsrechtler RA Strieder mit Büros in Solingen und Leverkusen mit. Wie im Verkehr üblich, gibt es hier viele Konstellationen. Das OLG Frankfurt hat eine typische entschieden (OLG Frankfurt vom 9.6 2009,3 EU 20011/08). Hierbei fuhr der Beklagte auf einem Parkplatz ein. Er beschädigte dabei die leicht geöffnete Tür des neben ihm parkenden Fahrzeugs. Unklar war, ob die Tür bereits beim Einfahren offenstand oder "unvermittelt" während des Einparkvorgangs geöffnet wurde". Für den Fahrer des parkenden Fahrzeug galt § 14 StVO, Rücksichtnahme beim aussteigen, so RA Strieder. Für den einparkenden Fahrer berief sich das OLG auf § 1 StVO, wobei auch im ruhenden Verkehr beim einparkenden Fahrer die gleichen Sorgfaltsanforderungen bestehen, wie für dden Fahrer des abgestellten Fahrzeugs beim Aussteigen. Das Urteil wird letztlich geprägt vom Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Straßenverkehr.

www.anwalt-strieder.de (Rechtsanwalt Verkehrsrecht Solingen Leverkusen). www.telefonrechtsrat.de